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05.09.2010   09:34

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Bürgerbegehren gescheitert

Stellungnahme der CDU-Fraktion Erftstadt bzgl. Bürgerbegehren zum Erhalt der städtischen Bäder:
 
Die CDU-Fraktion hat die Vorlage des Bürgermeisters "Bürgerbegehren zum Erhalt der städtischen Bäder" V 340/2010 intensiv geprüft und beraten. Dabei ist unter Punkt 1 des Beschlussentwurfs des Bürgermeisters die Feststellung der Zulässigkeit zu treffen. Hier führt der Bürgermeister aus, dass bei dieser förmlichen Feststellungsentscheidung weder ein Beurteilungs- noch ein Ermessensspielraum besteht. "Es ist ausschließlich nach Maßgabe der gesetzlichen Regelungen über die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens zu befinden (reine Rechtsentscheidung). Nach meiner Auffassung ist das Bürgerbegehren zulässig", so der Bürgermeister.
 
Die CDU-Fraktion ist zu einer anderen Rechtsauffassung gekommen und stellt fest, dass das Bürgerbegehren unzulässig ist.
Unabhängig von der Prüfung der CDU-Fraktion sind auch die Fraktionen der FDP und der Grünen zu dieser Auffassung gekommen.
 
Im Rat haben die Fraktionen der CDU, FDP und Grüne deutlich gezeigt, dass sie gemäß ihrer Verpflichtung als Stadtverordnete ihre Aufgabe zum Wohl der Stadt Erftstadt wahrnehmen werden.
 
CDU-Fraktionsvorsitzender Alfred Zerres dazu: "Wir wollen nach Recht und Gesetz handeln."
 
Begründung der Unzulässigkeit:
 
1. Kriterien für Nothaushaltskommunen
 
Schon in der Vorlage der Verwaltung wird auf Seite 3 ausgeführt:
 
"Bei Kommunen im Haushaltssicherungskonzept und umso mehr bei Kommunen, die den Haushaltsausgleich nicht herbeiführen können ("Nothaushalt"), sind gemäß Innenministerium NRW alle Mehreinnahmen zur Schuldentilgung der Kommune zu verwenden".
--> trifft für Erftstadt als Nohaushaltkommune zu.
 
" ... eine Erhöhung der Steuerkraft aufgrund höherer Hebesätze u.U. zu einer Reduzierung der vom Land gewährten Schlüsselzuweisungen führt...."
--> Deckungsvorschlag nicht auskömmlich
 
"...Es ist zu bedenken, dass Kredite nur für Investitionen aufgenommen werden dürfen. Handelt es sich jedoch um Sanierungen/Instandsetzungen, die lediglich einen konsumtiven Charakter aufweisen, so ist eine Darlehensaufnahme untersagt. Die Mittel müssen demzufolge aus dem laufenden Haushalt bzw. aus der Gewinn-und Verlustrechung des Eigenbetriebes zur Verfügung gestellt werden, was das Jahresergebnis verschlechtert.
Falls Investitionen bei den Bädern erforderlich sind, sind diese in die Dringlichkeitslisten aufzunehmen. Es besteht dann aber die Gefahr, dass die Aufsichtsbehörde diese Investitionen aufgrund einer nicht gegebenen rechtlichen Verpflichtung (Freiwillige Leistungen) untersagt. ...."
--> trifft auf Erftstadt zu.
 
Die CDU-Fraktion erläutert, dass Erftstadt eine Stadt im so genannten Nothaushalt ist und damit der vorläufigen Haushaltführung unterliegt.
Neue freiwillige Leistungen sind unzulässig und alle Investitionen werden in einer Dringlichkeitsliste von der Kommunalaufsicht gemäß § 82 GO NRW geprüft. Alles Handeln muss darauf ausgerichtet sein, dass eine Haushaltskonsolidierung erreicht wird.
Insofern darf nach Rechtsauffassung der CDU-Fraktion durch ein Bürgerbegehren die Haushaltskonsolidierung einer Nothaushaltskommune wie Erftstadt nicht unterlaufen werden.
 
In einem analogen Fall, bei dem sich ein Bürgerbegehren gegen die Schließung von Grundschulen richtete, wurde die Klage vor dem Verwaltungsgericht als nicht begründet abgewiesen. Entscheigungsgründe dafür waren unter anderem, dass das Bürgerbegehren den Anforderungen schon deshalb nicht genüge, weil es haushaltsrechtlich nicht gangbar ist. Mehreinnahmen dürfen nicht für über- oder außerplanmäßige Ausgaben, sondern ausschließlich zur Minderung des orginären Defizits bzw. zur Reduzierung der Altdefizite verwendet werden.
 
2. Nicht zutreffende Begründung des Bürgerbegehrens
 
a. Der Lehrauftrag, allen Schülern das Schwimmen beizubringen, wird weiterhin erfüllt werden. Insofern ist die Begründung des Bürgerbegehrens, dass dieser Lehrauftrag nicht mehr erfüllt werden könne, objektiv falsch.
 
b. Der Kostendeckungsvorschlag zum Bürgerbegehren ist formal nicht korrekt (siehe Ausführung unter 1.) und zudem in der Höhe nicht auskömmlich. Des Weiteren würde eine Erhöhung der Gewerbesteuersätze zu einer Reduzierung der Schlüsselzuweisungen führen, die dem Kostendeckungsvorschlag gegengerechnet werden müsste.
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